29 festzustellen ist, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe aus spezialpräventiven Gründen (Art. 42 aStGB) nicht gegeben sind und infolge der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auch nicht zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe vollzogen werden kann. Im Weiteren hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB das Gericht auch nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (vgl. BGer 6B_483/2016 E. 4.3).