Die Verlustscheine des Beschuldigten belaufen sich gesamthaft auf rund CHF 189'968.00 und die laufenden Betreibungen auf CHF 26'862.00. Der Beschuldigte hat in den vergangenen Jahren insbesondere darauf verzichtet, seine Steuerschulden zu begleichen und die Krankenkassenprämien einzuzahlen. Die Kammer kommt demnach zum Schluss, dass vorliegend betreffend die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, die vor 1. Januar 2018 begangen worden sind, gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB – welcher auf Art. 42 aStGB verweist –