Daraus ist zu schliessen, dass blosse Geldstrafen vorliegend nicht geeignet sind, präventiv einzuwirken beziehungsweise den Beschuldigten künftig vor weiteren Straftaten abzuhalten. Im Weiteren liegt der Kammer ein sechsseitiger Auszug aus dem Betreibungsregister (pag. 565 ff.) sowie auch das Verlustschein-Journal (pag. 571 ff.) vor. Gestützt darauf stellt die Kammer fest, dass seit der erstinstanzlichen Verurteilung vom 3. Juli 2019 bis zum 7. Januar 2021 im Umfang von CHF 23'000.00 weitere Verlustscheine dazu gekommen sind. Die Verlustscheine des Beschuldigten belaufen sich gesamthaft auf rund CHF 189'968.00 und die laufenden Betreibungen auf CHF 26'862.00.