41 Abs. 1 StGB Anwendung, wonach das Primat der Geldstrafe gilt und anstatt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nur dann ausgefällt werden darf, wenn diese geboten erscheint, um den Täter von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Bst. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Bst. b). Vorliegend hat der Beschuldigte (auch ohne Berücksichtigung der gelöschten Verurteilung aus dem Jahr 2010 betreffend Fahrens in fahrunfähigem Zustand am 21.11.2009 mit einer Alkoholkonzentration von 1.2 mg, vgl. pag. 374) über längere