42 aStGB) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Betreffend die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, die nach dem 1. Januar 2018 begangen worden ist, findet für die Bestimmung der Strafart hingegen Art. 41 Abs. 1 StGB Anwendung, wonach das Primat der Geldstrafe gilt und anstatt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nur dann ausgefällt werden darf, wenn diese geboten erscheint, um den Täter von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Bst. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Bst. b).