Betreffend die Delikte, die vor dem 1. Januar 2018 begangen worden sind und für welche – wie voranstehend ausgeführt – das alte Recht für anwendbar erklärt worden ist, sieht Art. 41 aStGB vor, dass das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur dann erkennen kann, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 aStGB) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann.