18.2 Strafart Sowohl die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) als auch die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 95 Abs. 1 Bst. b und Art. 92 Abs. 2 SVG) sehen als Strafart entweder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Betreffend die Delikte, die vor dem 1. Januar 2018 begangen worden sind und für welche – wie voranstehend ausgeführt – das alte Recht für anwendbar erklärt worden ist, sieht Art.