Vorliegend lässt sich die schwerste Straftat nicht anhand der abstrakten Strafandrohungen (vgl. BGer 6B_157/2014 E. 2.2.) bestimmen, sehen doch sämtliche Vergehen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG konkret das schwerste Delikt darstellt. Dies deshalb, weil die Kammer anhand der im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen festgestellt hat, dass sich die vorliegenden Widerhandlungen nahe an der Grenze zum qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst.