19 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG) respektive durch Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) werden ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, womit diese Straftaten allesamt Vergehen darstellen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Vorliegend lässt sich die schwerste Straftat nicht anhand der abstrakten Strafandrohungen (vgl. BGer 6B_157/2014 E. 2.2.) bestimmen, sehen doch sämtliche Vergehen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.