27 18.1 Schwerstes Delikt Gegenstand der vorliegenden Strafzumessung bilden sowohl die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. In einem ersten Schritt erfolgt demnach die Bestimmung des schwersten Delikts. Das Gesetz sieht für eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.