Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt deshalb nicht milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 1 StGB). Betreffend den Schuldspruch für das Fahren ohne Berechtigung vom 28. April 2018 ist hingegen das neue respektive geltendes Recht anzuwenden. 18. Grundlagen der Strafzumessung Für die Grundlagen zur Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 500 f.).