Dabei handelt es sich um mehrere selbständige strafbare Handlungen, sodass die Prüfung gesondert stattzufinden hat. Da die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – vorliegend aus spezialpräventiven Gründen nur eine Freiheitsstrafe als zweckmässig erachtet (vgl. hiernach), kommt es nach (hypothetischer) Prüfung der einzelnen Taten sowohl nach altem als auch nach neuem Recht und dem Vergleich der Ergebnisse zum Schluss, dass die Sanktionen im Ergebnis gleichwertig sind. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt deshalb nicht milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 1 StGB).