II. 1.1 sowie auch die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Ziff. II. 2.1 und 2.2 (des erstinstanzlichen Urteils) grösstenteils – mit Ausnahme des Schuldspruchs betreffend das Fahren ohne Berechtigung vom 28. April 2018 – vor dem 1. Januar 2018. Bezüglich die Widerhandlungen, die vor dem 1. Januar 2018 begangen worden sind, ist demnach zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Dabei handelt es sich um mehrere selbständige strafbare Handlungen, sodass die Prüfung gesondert stattzufinden hat.