2c – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 ff. E. 6.2.2). Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 2 N 20 f. mit weiteren Hinweisen). Vorliegend beging der Beschuldigte die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. II. 1.1 sowie auch die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Ziff.