Diese Freiheitsstrafe gründet auf den rechtskräftigen Schuldsprüchen gemäss Ziff. II. 1.1 (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz, Lagern, Befördern, Veräussern und Anstalten Treffen zur Veräusserung), Ziff. II. 2.1 (Fahren in Fahrunfähigem Zustand) und Ziff. II. 2.2 (Fahren ohne Berechtigung) des erstinstanzlichen Urteils (pag. 428). Nicht Gegenstand bildet die bereits in Rechtskraft erwachsene Übertretungsbusse gemäss Ziff. II. 2, welche auf den Schuldsprüchen gemäss Ziff. II. 2.3 (einfache Verkehrsregelverletzung), Ziff. II. 2.4 (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) und Ziff.