Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Gegenstand der vorliegenden Strafzumessung bildet einzig die Überprüfung der durch die Vorinstanz ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Ziff. II. 1 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 430). Diese Freiheitsstrafe gründet auf den rechtskräftigen Schuldsprüchen gemäss Ziff.