15. Fazit Die Kammer kommt in Übereinstimmung mit der der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen ist, begangen durch Besitz, Lagern, Befördern, Veräussern und Anstalten Treffen zur Veräusserung einer unbekannten, nicht qualifizierten Menge Kokain im Zeitraum von Juni 2016 bis 19. Juni 2017 im Grossraum D.________, E.________ und F.________. In Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil erfolgt allerdings hinsichtlich des im Personenwagen festgestellten Heroingemischs kein Schuldspruch gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG.