14.2 Kein Anwendungsfall von Art. 19b BetmG Gemäss Art. 19b Abs. 1 BetmG bleibt diejenige Person straffrei, welche nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt. Die Vorinstanz folgt hierbei zutreffend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Gesamtmenge aller Abgabehandlungen zur Bestimmung der geringfügigen Menge massgeblich ist. Vorliegend kann damit zweifelsfrei festgestellt werden, dass die ‘geringfügige Menge’ überstiegen ist. Für weitere Aus-