Der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG ist damit auch hier erfüllt. Im Weiteren handelte der Beschuldigte sowohl hinsichtlich dem Vorwurf gemäss Ziff. 1.1 als auch gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift zweifelsfrei vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Kammer teilt demnach die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte – hinsichtlich des Kokaingemischs – der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g schuldig zu sprechen ist.