Gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis hinsichtlich Ziff. 1.2 der Anklageschrift bezog der Beschuldigte im Zeitraum von Juni 2016 bis am 18./19. Juni 2017 sechs Päckli Kokaingemisch. Davon verwendete er einen Teil für sich alleine zum Eigenkonsum und einen anderen Teil gab er an Kollegen unentgeltlich anlässlich von Drogenpartys ab. Der Beschuldigte machte sich demnach strafbar, indem er Betäubungsmittel im Hinblick auf die Drogenpartys unbefugt besass (Bst. d), diese lagerte (Bst. b) und schliesslich an den Drogenpartys den Kollegen veräusserte (Bst. c). Der objektive Tatbestand von Art.