Ein Kokaingemisch über einen längeren Zeitraum in einem Versteck aufzubewahren erfüllt die Tathandlung des unbefugten Lagerns (Bst. b). Da der Beschuldigte die tatsächliche Gewalt über die Betäubungsmittel innehatte, erfüllte er zusätzlich die Tathandlung des unbefugten Besitzes (Bst. d). Dies alles tat er in der Absicht, einen Teil des Kokaingemisches seinen Kollegen (unentgeltlich) abzugeben, womit er Anstalten traf, die Betäubungsmittel unbefugt zu veräussern (Bst. g i.V.m. c). Der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG ist damit erfüllt. Gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis hinsichtlich Ziff.