Das Kokaingemisch war einerseits für seinen Eigenkonsum bestimmt und andererseits hatte er vor, Teile davon an Drogenpartys unentgeltlich an Kollegen abzugeben. Das Heroingemisch und das Haschisch waren hingegen – wie bereits eingangs erwähnt – vollständig für den Eigenkonsum bestimmt. Indem der Beschuldigte das Kokaingemisch im Auto transportierte, erfüllte er die in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführte Tathandlung des unbefugten Beförderns (Bst. b). Ein Kokaingemisch über einen längeren Zeitraum in einem Versteck aufzubewahren erfüllt die Tathandlung des unbefugten Lagerns (Bst. b).