Das Beweisergebnis hat allerdings gezeigt, dass selbst im Falle einer Addition der reinen Wirkstoffmengen nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass der Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain erreicht oder überschritten wird. Demnach liegt im Einklang mit der Vorinstanz kein mengenmässig qualifizierter Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG vor und es sind die Voraussetzungen des Grundtatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG zu prüfen.