Der Beschuldigte besorgte sich während einem Jahr immer wieder Kokaingemisch, konsumierte dieses teilweise selbst und nahm es an Drogenpartys mit, wo er es zusammen mit anderen konsumierte. Seine Handlungstätigkeit basierte auf einem einheitlichen Tatentschluss, welchen er zu Beginn gefasst hatte. Dementsprechend sind vorliegend die Einzelmengen zu addieren. Das Beweisergebnis hat allerdings gezeigt, dass selbst im Falle einer Addition der reinen Wirkstoffmengen nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass der Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain erreicht oder überschritten wird.