An dieser Stelle kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 44 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 486 ff.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: In einem ersten Schritt wird überprüft, ob es sich beim Vorwurf gemäss Ziff. 1.1 und Ziff. 2.2 der Anklageschrift um eine Handlungseinheit handelt.