14. In Concreto 14.1 Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 / Abs. 2 Bst. a BetmG Die Kammer stellte im Rahmen der Beweiswürdigung fest, dass – wie bereits erwähnt – entgegen der Auffassung der Vorinstanz das durch die Polizei am 18. Juni 2017 im Personenwagen des Beschuldigten festgestellte Heroingemisch lediglich zu seinem Eigenkonsum bestimmt war. Dementsprechend beschränkt sich die Prüfung der Strafbarkeit des Beschuldigten nach Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG lediglich auf die Vorwürfe betreffend das Kokaingemisch. An dieser Stelle kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 44 ff.