19 N 164). Dies hat zur Folge, dass trotz der verschiedenen Handlungen nur ein Schuldspruch ergeht, auch wenn in einem Strafurteilsdispositiv die verschiedenen Straftatbestände von Art. 19 Abs. 1 BetmG einzeln aufgeführt werden. Dies darf jedoch keine höhere Strafe im Sinne von Art. 49 StGB zur Folge haben, weil eine Tateinheit vorliegt (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 16 f. und 168). Mit Bezug auf die in Art. 19 Abs. 1 Bst. a – g i.V.m. Art. 26 BetmG und Art. 12 StGB aufgeführten Tathandlungen ist nur die vorsätzliche Tatbegehung strafbar. Bei den Widerhandlungen gegen Art.