23 GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 193 mit Verweis auf HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 879). Sämtliche im Rahmen ein und desselben Drogengeschäfts aufeinander folgende Teilakte stellen stets nur eine Straftat dar. Es handelt sich um verschiedene Angriffe auf das gleiche Rechtsgut. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer sogenannten Bewertungseinheit (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 164).