a im Weiteren strafbar, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt der mengenmässig qualifizierte Fall bei Kokain ab einer Menge von 18 Gramm vor (vgl. BGE 119 IV 183 ff. E. 3b). Bei verschiedenen Handlungen (sog. wiederholter Tatbegehung) kommt es darauf an, ob man diese als (Handlungs-)Einheit betrachten kann oder nicht. Liegt eine Handlungseinheit vor, ist hinsichtlich der Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG eine Addition der Einzelmengen geboten.