19 Abs. 1 BetmG macht sich demnach unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, befördert (Bst. b), veräussert (Bst. c), besitzt (Bst. d) oder zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft (Bst. g). Einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG macht sich gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a im Weiteren strafbar, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.