19 Abs. 1 Bst. a – d und g umfasst beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Drogenverkehr, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Konsumenten (HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Basel 2015, Art. 19 N 2). Zu den Betäubungsmitteln zählen in diesem Sinne alle abhängigkeitserzeugenden Stoffe und Präperate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Nach Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich demnach unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, befördert (Bst. b), veräussert (Bst. c), besitzt (Bst.