I B. 2.1-2.4 dieses Urteils) sind in Rechtskraft erwachsen und bilden demnach nicht mehr Gegenstand der nachfolgenden rechtlichen Würdigung. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand der rechtlichen Würdigung bildet der Schuldspruch betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz, Lagern, Befördern einer unbekannten Menge Kokain und Heroin sowie 31 g (brutto) Haschisch zum Eigenkonsum sowie Konsum einer unbekannten Menge Kokain (vgl. Ziff. I B. 1 dieses Urteils).