12. Vorbemerkung/Gegenstand Die Schuldsprüche betreffend die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren im fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Berechtigung, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sowie durch pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Ziff. I B. 2.1-2.4 dieses Urteils) sind in Rechtskraft erwachsen und bilden demnach nicht mehr Gegenstand der nachfolgenden rechtlichen Würdigung.