Indessen erachtet es die Kammer ausgehend von dieser Mindestmenge und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass trotz aller Zweifel an den genaueren Umständen eine nicht unerhebliche Menge des Eigenkonsums des Beschuldigten aus den von anderen Partyteilnehmern zur Verfügung gestellten Drogen stammen muss, als beweismässig erstellt, dass sich die weitergegebene Menge an Kokaingemisch an der Grenze zur qualifizierten Betäubungsmittelwiderhandlung befindet. Im Weiteren erachtet die Kammer als beweismässig erstellt, dass die im Rahmen der polizeilichen Anhaltung festgestellte Heroinmenge – entgegen der Auffassung