In Anwendung des Grundsatzes ‘in dubio pro reo’ kann dem Beschuldigten jedoch die Weitergabe einer qualifizierten Betäubungsmittelmenge nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Indessen erachtet es die Kammer ausgehend von dieser Mindestmenge und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass trotz aller Zweifel an den genaueren Umständen eine nicht unerhebliche Menge des Eigenkonsums des Beschuldigten aus den von anderen Partyteilnehmern zur Verfügung gestellten Drogen stammen muss, als beweismässig erstellt, dass sich die weitergegebene Menge an Kokaingemisch an der Grenze zur qualifizierten Betäubungsmittelwiderhandlung befindet.