Eine abschliessende Berechnung, an der keine erheblichen Zweifel verbleiben würden, ist nach Auffassung der Kammer bei dieser Ausgangslage nicht möglich. Demnach kann dem Beschuldigten zwar eine 12 Gramm Kokaingemisch übersteigende Menge – was bei einem objektiv erstellten Kokainbasenwert von 68% eine reine Menge von 8.16 Gramm ergibt – nachgewiesen werden, welche er weitergegeben hat beziehungsweise deren Weitergabe er beabsichtigte. In Anwendung des Grundsatzes ‘in dubio pro reo’ kann dem Beschuldigten jedoch die Weitergabe einer qualifizierten Betäubungsmittelmenge nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden.