Es handelt sich hierbei um eine Mindestmenge, da bei dieser Berechnung unberücksichtigt bleibt, dass der Beschuldigte die erwähnten 78 Gramm nicht ausschliesslich von seinem eigenen Kokain konsumierte, sondern – gestützt auf seine eigenen Aussagen – auch Kokain von anderen Partyteilnehmern bezogen hat. Wie viel Kokain von Dritten der Beschuldigte konsumiert hat, lässt sich ebenfalls nicht mit der nötigen Klarheit bestimmen. Eine abschliessende Berechnung, an der keine erheblichen Zweifel verbleiben würden, ist nach Auffassung der Kammer bei dieser Ausgangslage nicht möglich.