21 nicht bestimmt werden kann, stellt die Kammer der gesamthaft erworbenen Menge Kokaingemisch diejenige des errechneten Eigenkonsums gegenüber. Die Kammer stellt gestützt darauf fest, dass der Beschuldigte gesamthaft mindestens 12 Gramm Kokaingemisch weitergegeben haben muss. Es handelt sich hierbei um eine Mindestmenge, da bei dieser Berechnung unberücksichtigt bleibt, dass der Beschuldigte die erwähnten 78 Gramm nicht ausschliesslich von seinem eigenen Kokain konsumierte, sondern – gestützt auf seine eigenen Aussagen – auch Kokain von anderen Partyteilnehmern bezogen hat.