Schwieriger gestaltet sich hingegen – gestützt auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten – die Berechnung der durch den Vorgenannten selbst konsumierten Menge Kokaingemisch. ‚In dubio pro reo‘ geht die Kammer dennoch von einem Konsumintervall von drei Mal pro Woche zu je 0.5 Gramm Kokaingemisch aus. Hiermit ergibt sich eine Gesamteigenkonsummenge von 78 Gramm Kokaingemisch. Da die weitergegebene Menge gestützt auf die nicht nachvollziehbaren und äusserst widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten