11.4 Beweisergebnis Gestützt auf die vorstehende Würdigung kommt die Kammer somit zugunsten des Beschuldigten zum Schluss, dass dieser in der angeklagten Zeitspanne insgesamt sechs Päckli Kokaingemisch zu drei Mal 25 Gramm und drei Mal 5 Gramm erworben hat. Demnach resultiert eine Gesamtmenge von 90 Gramm erworbenen Kokaingemischs. Schwieriger gestaltet sich hingegen – gestützt auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten – die Berechnung der durch den Vorgenannten selbst konsumierten Menge Kokaingemisch.