Es wäre gestützt auf dieses Aussageverhalten demnach wirklichkeitsfremd anzunehmen, dass er in Bezug auf das Heroin gelogen haben soll. Da im Weiteren zu wenig Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschuldigte das Heroin tatsächlich an die Partys mitgenommen hätte und es sich hierbei um den erstmaligen Kauf von Heroin handelte, geht die Kammer – entgegen der Vorinstanz – zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass die sichergestellte Menge an Heroin zum Eigenkonsum bestimmt war.