Dass es sich bei der sichergestellten Menge um den ersten eigenen Kauf gehandelt haben soll, ist glaubhaft, weil er sich im Verlaufe des Verfahrens mit seinen eigenen Aussagen hinsichtlich des Kokaingemischs stets stark selbst belastet hat. Es wäre gestützt auf dieses Aussageverhalten demnach wirklichkeitsfremd anzunehmen, dass er in Bezug auf das Heroin gelogen haben soll.