20 chen Zweifeln hinsichtlich der weitergegebenen Menge führt demnach ‘in dubio pro reo’ dazu, dass dem Beschuldigten die Weitergabe einer über dem Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain liegenden Menge nicht nachgewiesen werden kann. 11.3.6 Angaben zum Heroin Betreffend das Heroin gab der Beschuldigte in der tatnächsten Einvernahme vom 19. Juni 2017 zuerst an, dass er das alles habe selber rauchen wollen (pag. 161 Z. 175 ff.). Verkaufen habe er es nicht wollen (pag. 161 Z. 179 ff.).