befindet, wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist. Während die Kammer auf der einen Seite die erworbene Gesamt- und die Eigenkonsummenge somit als erstellt erachtet, besteht auf der anderen Seite im Hinblick auf die Bestimmung der weitergegebenen Menge eine Art Beweislosigkeit. Dieses Bestehen von unüberwindli-