Zusammenfassend stellt die Kammer fest, dass gestützt auf die zu wenig konstanten Aussagen betreffend die weitergegebene und konsumierte Menge sowie gestützt auf die zu vielen unklaren Variablen hinsichtlich der Drogenpartys nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob der zur qualifizierten Betäubungsmittelwiderhandlung massgebliche Schwellenwert – der bei 18 Gramm reinem Kokain liegt – überschritten worden ist oder nicht. Unbestritten und erstellt ist dennoch, dass man sich – wie die voranstehenden Überlegungen aufzeigen – an der oberen Grenze der einfachen Betäubungsmittelwiderhandlung zur qualifizierten Widerhandlung befindet, wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist.