Er hat mehrmals angegeben, dass an die Partys jeder Drogen mitgebracht habe und diese untereinander geteilt worden seien. Dementsprechend müsste bei der errechneten Eigenkonsummenge ein nicht zweifelsfrei bestimmbarer Abzug vorgenommen werden für das konsumierte Kokain, das der Beschuldigte nicht selbst erworben hatte. Dieser Abzug würde sodann die weitergegebene Menge um einen unbekannten Faktor erhöhen. Auch diese Überlegungen führen somit nicht zu einem bestimmten Ergebnis. Zusammenfassend stellt die Kammer fest, dass gestützt auf die zu wenig