Die erworbene Kokaingemisch-Gesamtmenge beträgt vorliegend 90 Gramm. Unter Abzug der errechneten Eigenkonsummenge von 78 Gramm blieben damit 12 Gramm übrig, welche der Beschuldigte an Dritte weitergegeben hätte beziehungsweise deren Weitergabe er beabsichtigte. Man würde nun aber in der Annahme fehlgehen, dass der Beschuldigte demnach (nur) 12 Gramm Kokaingemisch weitergegeben hat beziehungsweise weitergeben wollte, weil die 78 Gramm, welche der Beschuldigte selbst konsumiert hat, nicht nur von seinem eigenen Kokain stammten. Er hat mehrmals angegeben, dass an die Partys jeder Drogen mitgebracht habe und diese untereinander geteilt worden seien.