Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hält dafür, die Grenze zum qualifizierten Fall sei überschritten. Es muss daher trotz der erwähnten Unsicherheiten versucht werden, die weitergegebene Menge annäherungsweise zu bestimmen. Rein theoretisch könnte die weitergebene Menge bestimmt werden, indem die errechnete Eigenkonsummenge von der beweismässig erstellten Gesamtmenge des in der angeklagten Zeitspanne erworbenen Kokaingemisches abgezogen wird. Die erworbene Kokaingemisch-Gesamtmenge beträgt vorliegend 90 Gramm.