Festzustellen ist vielmehr, dass sich die Menge der an Dritte abgegebenen Drogen nicht wirklich bestimmen lässt. Wie soeben ausgeführt kommt die Kammer somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Variablen für die Bestimmung der Kokaingemischmenge, welche der Beschuldigte an Dritte abgegeben hat respektive welche er an Dritte hätte abgegeben wollen, sehr unsicher sind. Gleichzeitig hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung jedoch auch ausgeführt, dass man sich am oberen Rand zur Grenze zum qualifizierten Fall befinde (pag. 475). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hält dafür, die Grenze zum qualifizierten Fall sei überschritten.