162 Z. 232 ff.). Unbestritten ist, dass es sich hierbei um ein anfänglich 25 Gramm schweres Päckli gehandelt hat, wobei der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben bereits über die Hälfte – 13 Gramm – selber konsumiert hatte, was sich mit dem Schluss, er habe den Grossteil der bezogenen Drogenmenge weitergegeben, nicht vereinbaren lässt. Die Hochrechnung der Staatsanwaltschaft lässt zudem wie bereits erwähnt ausser Acht, dass nicht unbesehen davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte seine Drogen von Anfang an Partys geteilt und er jeweils die gesamte gekauf-